Freiburg, 14. März 2019 Starkes Signal pro Dienstrad: Für Fahrräder und Pedelecs halbiert sich ab sofort die Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Durch die neue, von den obersten Finanzbehörden der Länder per Erlass geregelte steuerliche Behandlung der Überlassung von (E-)Fahrrädern – die neue „0,5 %-Regel“ – werden Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Angestellte noch attraktiver. Im Vergleich zum herkömmlichen Kauf sind nun Einsparungen bis zu 40 Prozent möglich.
Die Neuregelung gilt für alle vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge. JobRad begrüßt die Entscheidung der Finanzbehörden, die dem politischen Willen zu mehr nachhaltiger Mobilität Rechnung trägt: „Die Neuregelung ist ein echter Meilenstein“, so JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat. „Von ihr profitieren alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr Fahrrad oder Pedelec ab 2019 per Gehaltsumwandlung beziehen.“
Die Grafik erklärt, wann bei der Dienstrad-Versteuerung welche Regel greift. Nicht nur Arbeitnehmer, auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren seit Jahresbeginn von einer vorteilhaften Dienstrad-Versteuerung.